Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Betriebsgenehmigung (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Beendigung (Synonym), Verkauf der Röntgeneinrichtung (Synonym), Mitteilung (Synonym), Genehmigung (Synonym), Anzeige (Synonym), Entsorgung der Röntgeneinrichtung (Synonym)
- Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
Fachlich freigegeben am
09.08.2022
Fachlich freigegeben durch
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein (MEKUN)
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, beispielsweise Entsorgung oder Verkauf
- gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original)
- Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
- Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
- Röntgeneinrichtungen jeglicher Art müssen bei Beendigung des Betriebs abgemeldet werden
- betrifft beispielsweise Verkauf oder Entsorgung der Röntgeneinrichtung
- Abmeldung muss schriftlich erfolgen
- zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz