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Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

Rheinland-Pfalz 99063057261003, 99063057261003 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261003, 99063057261003

Leistungsbezeichnung

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

Leistungsbezeichnung II

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Mischfeuerungen (Synonym), 44 BImSchV (Synonym), VDI 4220 (Synonym), Schadstoffmessung (Synonym), Feuerungswärmeleistung (Synonym), Emission (Synonym), Emissionsbericht (Synonym), TA Luft (Synonym), Verbrennungsmotoranlagen (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym), Abgasverlust (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Gasturbinenanlage (Synonym), Jahresbericht (Synonym), Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), Ableitbedingungen (Synonym), ReSyMeSa (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), Messstelle (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)

Teaser

Als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen.

Volltext

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie  bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Der Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Weiterführende Informationen

Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • die Funktionsfähigkeit prüfen.

Hinweise

Wenn Sie den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen
  • Betreiber bestimmter mittelgroßer Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen müssen deren Schadstoffausstoß durch geeignete Messgeräte kontinuierlich messen, registrieren und auswerten. Die Messung muss in der Regel durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchgeführt werden
  • Anlass zur Messung:
    • Inbetriebnahme der Anlage oder
    • Emissionsrelevante Änderung der Anlage
  • Frist zur Messung: Innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme oder einer emissionsrelevanten Änderung
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden