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Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen

Rheinland-Pfalz 99018008005001, 99018008005001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018008005001, 99018008005001

Leistungsbezeichnung

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen

Leistungsbezeichnung II

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Heilpraktiker (Synonym), Psychotherapie (Synonym), Heilkunde (Synonym), Heilpraktikerin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

Verrichtungsdetail

auf dem Gebiet der Psychotherapie

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW

Handlungsgrundlage

§ 1 Absatz 2  Heilpraktikergesetz

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien

Teaser

Wenn Sie Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen.

Volltext

Die Ausübung der Psychotherapie ist Heilkunde im Sinne des Heilpraktikerrechts und kann von Ärzten und weiteren Personen, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz besitzen, ausgeübt werden.

Andere Personen, die diese Approbation nicht besitzen, benötigen zur Ausübung der Psychotherapie entweder eine uneingeschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker (Psychotherapie) nach dem Heilpraktikergesetz.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag,
  • ärztliche Bescheinigung,
  • Personalausweis oder Reisepass,
  • bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde,
  • ein tabellarischer Lebenslauf,
  • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
  • eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0),
  • einen Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss in beglaubigter Kopie.

Zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgt:

  • ein Diplom oder Master in Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie,

eine abgeschlossene Therapieausbildung in einem allgemein anerkannten Verfahren.

Voraussetzungen

Sie müssen

  • mindestens 25 Jahre alt sein,
  • die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
  • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde und die

erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Schriftliche und mündliche Prüfungsteilnahme bzw. Entscheidung nach Aktenlage
  • Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
  • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

Frist

Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Ausübung der Heilkunde Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie
  • Personen, die keine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz besitzen, benötigen zur Ausübung der Psychotherapie entweder eine uneingeschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker (Psychotherapie) nach dem Heilpraktikergesetz
  • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein