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Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis

Rheinland-Pfalz 99012087064000, 99012087064000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012087064000, 99012087064000

Leistungsbezeichnung

Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Löschung (064)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie möchten eine Baulast aus dem Baulastenverzeichnis löschen lassen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Als Grundstückseigentümer können Sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklären, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die Ihr Grundstück betreffen zu übernehmen. Mit der Übernahme dieser sogenannten Baulast, sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen könnten. Ein Beispiel hierfür ist die Stellplatzbaulast, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.

Möchten Sie Ihre Baulast aus dem Baulastenverzeichnis löschen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie die Löschung einer Baulast beantragen wollen, so muss Ihr Antrag die Angaben zur Baulast sowie eine Begründung enthalten, warum das öffentliche Interesse nicht mehr besteht.

Voraussetzungen

Der Verzicht auf eine Baulast wird durch die Bauaufsichtsbehörde erklärt, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

Kosten

Die Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Verfahrensablauf

Die Baulast wird durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde gelöscht. Diese erklärt den Verzicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Die Bauaufsichtsbehörde kann sowohl von sich aus oder aufgrund Ihres Antrags den Verzicht erklären.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Zum Löschungsverfahren gibt es keine zeitlichen Regelungen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baulasten können Sie in der Regel Widerspruch und anschließend Klage einreichen.

Kurztext

  • Baulast Löschung
  • Eine Baulast kann auf Antrag aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden.
  • Erforderliche Unterlagen: Der Antrag muss die Angaben zur Baulast sowie eine Begründung, warum das öffentliche Interesse nicht mehr besteht, enthalten.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Eine konkrete Frist ist nicht einzuhalten.
  • Zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig für die Löschung einer Baulast ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Formulare

Es gibt kein landesweit eingeführtes Formular. Gegebenenfalls halten die örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden Formulare als Hilfestellung für Ihre Antragstellung bereit.