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Kindheitspädagoge aus dem Ausland Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen

Rheinland-Pfalz 99150078001000, 99150078001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150078001000, 99150078001000

Leistungsbezeichnung

Kindheitspädagoge aus dem Ausland Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

04.11.2022

Fachlich freigegeben durch

MFFKI

Teaser

Wenn Sie in Ihrem Heimatland den Beruf des Kindheitspädagogen ausübten und in Deutschland tätig werden wollen, dann benötigen Sie die staatliche Anerkennung.

Volltext

Für ausländische Absolventinnen und Absolventen erfolgt die Erteilung der staatlichen Anerkennung mit dem Zusatz „Schwerpunkt Kindheitspädagogik“ nach Abschluss von inhaltlich entsprechend zu verortenden sozialen Studiengängen, nach Prüfung der Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Für die Prüfung ausländischer Abschlüsse sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Antrag (siehe unter „Anträge / Formulare“)
  • Als amtlich beglaubigte Kopien:
    • das Originaldiplom oder der Bachelor-Abschluss,
    • die Originalanlage (Index / Diploma Supplement) zum Diplom, oder Bachelor-Abschluss aus der sich die belegten Studienfächer ergeben,
    • die Übersetzung des Diploms oder Bachelor-Abschlusses (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in),
    • die Übersetzung der Anlage zum Diplom oder Bachelor-Abschluss (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in),
    • Nachweise über Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, die während des Studiums beziehungsweise nach dem Studium erlangt wurden z. B. durch Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse aus denen die sozialarbeiterischen bzw. sozialpädagogischen Aufgabenbereiche und ausgeübten Tätigkeiten ersichtlich sind. (Sofern erforderlich, bitte eine Übersetzung von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in vornehmen lassen).
    • Handelt es sich um einen im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf (durch Rechtsvorschrift regelnden Beruf), ist eine amtlich beglaubigte Kopie einer Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorzulegen und
    • die Übersetzung der Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in).
  • Weitere Anlagen:
    • Einfache Kopie eines Identitätsnachweises,
    • Einfache Kopie einer Heiratsurkunde/ Eheurkunde, falls in den Ausbildungsunterlagen ein anderer Name (Geburtsname) als der gegenwärtige angegeben ist
    • Lebenslauf tabellarisch und
    • Persönliche Erklärung

Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 16€

Für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist von rheinland-pfälzischen sowie ausländischen Absolventinnen und Absolventen eine Gebühr in nachfolgender Höhe zu zahlen:

Verfahrensablauf

In Rheinland-Pfalz ist eine eigenständig an die Berufsbezeichnung Kindheitspädagogin geknüpfte staatliche Anerkennung nicht gesetzlich verankert. Wird im Rahmen der beantragten Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass eine im Ausland erworbene Qualifikation einem deutschen Bachelor der Frühpädagogik bzw. frühen Kindheit entspricht, wird nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge mit Schwerpunkt Kindheitspädagogik verliehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Ausländische Absolventinnen und Absolventen wenden sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden