Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)
Inhalt
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)
Begriffe im Kontext
Hinweisgebersystem (Synonym), Geldwäscheprävention (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Verdacht (Synonym), Whistleblower (Synonym), Hinweis (Synonym), Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.10.2022
Fachlich freigegeben durch
MdI
§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel: Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
- Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
- Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen. - Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Ihren Hinweis gegen das Geldwäschegesetz können Sie schriftlich oder online und jeweils auch anonym melden.
Schriftlicher Ablauf:
- Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
- Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
- Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail Adresse mit sofortiger Löschung), per Fax, telefonisch oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise.
- Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
- Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
- Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.
Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.
- Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (Whistleblower-System) Entgegennahme
- Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
- Geldwäscheprävention dient dem Schutz von Unternehmen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
- Konkrete Hinweise an Aufsichtsbehörden sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäschepräventionsvorschriften zu beseitigen und damit letztlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
- Die Meldung kann anonym,schriftlich, telefonisch und per Fax erfolgen.
- zuständig: Die Zuständigkeiten in den Bundesländern richten sich nach den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Branchen.
Die Zuständigkeit obliegt für:
- Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände: Örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer
- Patentanwälte: Patentanwaltskammer
- Notare: Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat
- Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer: Wirtschaftsprüferkammer
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
- Lohnsteuerhilfevereine: Landesamt für Steuern Koblenz
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht um die in § 2 Abs. 1 Nr. 15 a-c) GwG Genannten handelt, Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen bzw. Treuhänder: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
- Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Güterhändler, Kunstvermittler, Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt: Örtlich zuständige Kreis- bzw. Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde
- Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind: Präsident des Landgerichts Mainz