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Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)

Rheinland-Pfalz 99089149261000, 99089149261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089149261000, 99089149261000

Leistungsbezeichnung

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)

Leistungsbezeichnung II

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Hinweisgebersystem (Synonym), Geldwäscheprävention (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Verdacht (Synonym), Whistleblower (Synonym), Hinweis (Synonym), Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Verbraucherschutz, Compliance und Recht (2140000)
  • Verbraucherschutz (1150300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.10.2022

Fachlich freigegeben durch

MdI

Handlungsgrundlage

§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)

www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__53.html

Teaser

Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel:  Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Volltext

  • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
  • Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
     Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen.
  • Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Keine

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Ihren Hinweis gegen das Geldwäschegesetz  können Sie schriftlich oder online und jeweils auch anonym melden.

Schriftlicher Ablauf:

  • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
  • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
  • Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail Adresse mit sofortiger Löschung), per Fax, telefonisch oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise.
  • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
  • Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
  • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.
 

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (Whistleblower-System) Entgegennahme
  • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
  • Geldwäscheprävention dient dem Schutz von Unternehmen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
  • Konkrete Hinweise an Aufsichtsbehörden sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäschepräventionsvorschriften zu beseitigen und damit letztlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
  • Die Meldung kann anonym,schriftlich, telefonisch und per Fax erfolgen.
  • zuständig: Die Zuständigkeiten in den Bundesländern richten sich nach den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Branchen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt für:

  • Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände: Örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer
  • Patentanwälte: Patentanwaltskammer
  • Notare: Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat
  • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer: Wirtschaftsprüferkammer
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
  • Lohnsteuerhilfevereine: Landesamt für Steuern Koblenz
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht um die in § 2 Abs. 1 Nr. 15 a-c) GwG Genannten handelt, Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen bzw. Treuhänder: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
  • Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Güterhändler, Kunstvermittler, Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt: Örtlich zuständige Kreis- bzw. Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde
  • Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind: Präsident des Landgerichts Mainz

Formulare

Keine