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Fachärztin oder Facharzt anerkennen bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

Rheinland-Pfalz 99150064001000, 99150064001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150064001000, 99150064001000

Leistungsbezeichnung

Fachärztin oder Facharzt anerkennen bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie (Synonym), Öffentliches Gesundheitswesen (Synonym), Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie (Synonym), Nuklearmedizin (Synonym), Berufsausübung (Synonym), Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Synonym), Drittstaat (Synonym), Anerkennung (Synonym), Innere Medizin und Angiologie (Synonym), Transfusionsmedizin (Synonym), Haut- und Geschlechtskrankheiten (Synonym), Gefäßchirurgie (Synonym), Innere Medizin und Rheumatologie (Synonym), Innere Medizin (Synonym), Laboratoriumsmedizin (Synonym), Anästhesiologie (Synonym), Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Synonym), Thoraxchirurgie (Synonym), Physiologie (Synonym), Physikalische und Rehabilitative Medizin (Synonym), Allgemeinmedizin (Synonym), Arbeitsmedizin (Synonym), Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation (Synonym), Innere Medizin und Pneumologie (Synonym), Radiologie (Synonym), Humangenetik (Synonym), Arzt (Synonym), Anatomie (Synonym), Kinder- und Jugendchirurgie (Synonym), Kinder- und Jugendmedizin (Synonym), Neurologie (Synonym), Pharmakologie und Toxikologie (Synonym), Psychiatrie und Psychotherapie (Synonym), Klinische Pharmakologie (Synonym), Rechtsmedizin (Synonym), Herzchirurgie (Synonym), Biochemie (Synonym), Innere Medizin und Kardiologie (Synonym), Fachärztin (Synonym), Strahlentherapie (Synonym), Innere Medizin und Gastroenterologie (Synonym), Urologie (Synonym), Augenheilkunde (Synonym), Facharzt (Synonym), Pathologie (Synonym), Neurochirurgie (Synonym), Allgemeinchirurgie (Synonym), Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie (Synonym), Hygiene und Umweltmedizin (Synonym), Phoniatrie und Pädaudiologie (Synonym), Ärztekammer (Synonym), Innere Medizin und Nephrologie (Synonym), Ärztin (Synonym), Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie (Synonym), Orthopädie und Unfallchirurgie (Synonym), Viszeralchirurgie (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Neuropathologie (Synonym), Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Synonym), Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz

Teaser

Mit einer Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat können Sie in Deutschland grundsätzlich arbeiten. Erfahren Sie hier mehr zur Anerkennung der Berufsqualifikation.

Volltext

Wenn Sie eine Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland verwendet werden

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
  • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Deutsche Approbation
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen)
  • Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  • gegebenenfalls Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
  • gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen

Voraussetzungen

Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft.

Kosten

Für die Anerkennung fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich, bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer Rheinland-Pfalz einreichen.

Facharzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
  • Wer mit einer Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten will, braucht die Anerkennung der Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland verwendet werden.
  • Voraussetzungen:
    • Die Anerkennung der Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Antragstellende/r bereits eine gültige Approbation in Deutschland bestizt. Zuerst muss also die Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erteilt worden sein. Danach kanne die Anerkennung der Facharzt-Qualifikation beantragen werden.
    • Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft.
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
    • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Deutsche Approbation
    • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen)
    • Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
    • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
    • gegebenenfalls Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
    • gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
  • Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen
  • Für die Anerkennung fallen Gebühren an.
  • Zuständig: Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden