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Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis beantragen

Rheinland-Pfalz 99089050005000, 99089050005000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089050005000, 99089050005000

Leistungsbezeichnung

Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gewerbliche Spielvermittler (Synonym), Vermittler (Synonym), Glücksspiel (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.08.2022

Fachlich freigegeben durch

MdI

Teaser

Die gewerbliche Spielvermittlung bedarf in Rheinland-Pfalz einer Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie in Rheinland-Pfalz öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln wollen, bedarf es unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer entsprechenden Erlaubnis. Diese müssen Sie beantragen.

Das gewerbliche Vermitteln von Lotterien mittels örtlicher Verkaufsstellen ist nicht zulässig. Ein Vertrieb ist nur über das Internet möglich, eine Vermittlung mittels örtlicher Geschäftslokale ist unzulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • Begründeter Antrag
  • Werbekonzept
  • Sozialkonzept i.S.d. § 6 Glücksspielstaatsvertrag 2021
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Führungszeugnis
  • Gewerbeanzeige
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

  • Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie §§ 5 und 8 Landesglücksspielgesetz

Kosten

Gebühr: 1.000€ - 3.000€

Erteilung einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler je angebotenes Glücksspiel gem. Ziffer 1.5 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Glücksspielwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gestellt werden. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens kann die Behörde Hinweise zu dem Antrag erteilen und/oder Nachforderungen bzw. Korrekturen verlangen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung besteht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, sind im Bescheid enthalten.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Vermittlung darf nur für die Veranstalterinnen oder Veranstalter erfolgen, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Rheinland-Pfalz oder der nach § 27f Abs. 1 sowie § 27p Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Behörde verfügen. Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist das niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gem. § 27p Abs. 1 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 zuständig; ab dem 01.01.2023 geht die Zuständigkeit auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder über.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der  Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.

Formulare

  • keine Formulare vorhanden
  • Onlineverfahren nicht möglich
  • Schriftlicher Antrag ist erforderlich
  • Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich