Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie in Rheinland-Pfalz öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln wollen, bedarf es unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer entsprechenden Erlaubnis. Diese müssen Sie beantragen.
Das gewerbliche Vermitteln von Lotterien mittels örtlicher Verkaufsstellen ist nicht zulässig. Ein Vertrieb ist nur über das Internet möglich, eine Vermittlung mittels örtlicher Geschäftslokale ist unzulässig.
- Begründeter Antrag
- Werbekonzept
- Sozialkonzept i.S.d. § 6 Glücksspielstaatsvertrag 2021
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Führungszeugnis
- Gewerbeanzeige
- Gewerbezentralregisterauszug
- Handelsregisterauszug
- Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie §§ 5 und 8 Landesglücksspielgesetz
Erteilung einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler je angebotenes Glücksspiel gem. Ziffer 1.5 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Glücksspielwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gestellt werden. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens kann die Behörde Hinweise zu dem Antrag erteilen und/oder Nachforderungen bzw. Korrekturen verlangen.
Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung besteht.
Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, sind im Bescheid enthalten.
Die Vermittlung darf nur für die Veranstalterinnen oder Veranstalter erfolgen, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Rheinland-Pfalz oder der nach § 27f Abs. 1 sowie § 27p Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Behörde verfügen. Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist das niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gem. § 27p Abs. 1 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 zuständig; ab dem 01.01.2023 geht die Zuständigkeit auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder über.
- keine Formulare vorhanden
- Onlineverfahren nicht möglich
- Schriftlicher Antrag ist erforderlich
- Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich