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Verzeichniseintrag der allgemeinen beeidigten Dolmetscher löschen

Rheinland-Pfalz 99046031064000, 99046031064000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046031064000, 99046031064000

Leistungsbezeichnung

Verzeichniseintrag der allgemeinen beeidigten Dolmetscher löschen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Justiz (Synonym), Datenbank (Synonym), Übersetzer (Synonym), Dolmetscher (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Löschung (064)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.07.2022

Fachlich freigegeben durch

JM

Handlungsgrundlage

Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Normierung für diese Leistung.

Teaser

Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in die Datenbank eingetragen sind, können Sie Ihren Eintrag wieder löschen lassen.

Volltext

Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in die Datenbank einge-tragen sind, können Sie Ihren Eintrag wieder löschen lassen. Hierfür ist ein formloser Antrag beim OLG Koblenz oder Zweibrücken erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Wenn Sie in die Datenbank eingetragen sind, können Sie diesen Antrag selbstverständlich auch wieder löschen lassen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Löschung ihrer Eintragung in die Dolmetscherdatenbank können Sie erreichen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG stellen.

  • Sie stellen einen formlosen Antrag bei dem für Sie zuständigen Oberlandesgericht

Bearbeitungsdauer

2 Woche(n)

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch beim zuständigen Oberlandesgericht ist möglich.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Koblenz oder Zweibrücken.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein