Dolmetscher aus anderen Bundesländern eintragen in das Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Bundesland sind, dürfen sie ihre Tätigkeit auch in Rheinland-Pfalz ausüben und dies in das Verzeichnis eintragen lassen.
Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Bundesland vereidigt, bzw. ermächtigt sind, dürfen sie diese Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ebenfalls ausüben und können dann entsprechend in das Verzeichnis eingetragen werden.
- Name
- Anschrift
- Telekommunikationsanschlüsse
- jeweilige Sprache
- Nachweis über Vorliegen der fachlichen Eignung (entsprechend der Stufe C 2)
- Kenntnisse der deutschen Rechtssprache
- eigenhändig geschriebenen Lebenslauf
- Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt
- Erklärung, ob die Bereitschaft und die tatsächliche Möglichkeit besteht, im Rahmen des Tätigkeitsbereichs auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen,
- Beantragung eines Führungszeugnises zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
Sie müssen in einem anderen Bundesland als Dolmetscher bzw. Übersetzer vereidigt bzw. ermächtigt sein.
Ihre Eintragung in die Dolmetscherdatenbank können Sie erreichen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG Koblenz stellen und ihre Unterlagen einreichen.
- Sie stellen einen Antrag bei dem Oberlandesgericht Koblenz
- Sie reichen Ihre Unterlagen ein
- Dolmetscher und Übersetzer aus anderen Bundesländern können sich in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher eintragen lassen
- zuständige Behörde: OLG Koblenz
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja