Gasthörerschaft beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Einschreibeordnungen der jeweiligen Hochschulen
Wenn Sie sich nicht für ein Studium einschreiben möchten/können, jedoch allgemein, ohne einen formalen Abschluss, an Lehrveranstaltungen teilnehmen möchten, können Sie eine Gasthörerschaft bei der jeweiligen Hochschule beantragen.
Wenn Sie sich nicht für ein Studium einschreiben möchten/können, jedoch allgemein, ohne einen formalen Abschluss, an Lehrveranstaltungen teilnehmen möchten, können Sie eine Gasthörerschaft bei der jeweiligen Hochschule beantragen. Die Voraussetzung zur Gasthörerschaft sind in den Einschreibeordnungen der Hochschulen ausgeführt. Bitte beachten Sie hierbei die hochschulindividuellen Regelungen.
Die Zulassung erfolgt per Bescheid (Gasthörerschein) und muss für jedes Semester neu beantragt werden.
Die Gasthörerschaft ist gebührenpflichtig (Besonderes Gebührenverzeichnis der LV) und umfasst die Gebühr für einen Gasthörerschein sowie eine Semestergebühr, die in Abhängigkeit der Anzahl der belegten Lehrveranstaltungen variieren kann.
Über den Verfahrensablauf informiert die Hochschule:
- Antragsformular digital ausfüllen oder ausgedruckt ausfüllen
- Einreichung des Antrags bei der Hochschule
- Erhalt Gebührenbescheid
- Zusendung des Gasthörerscheins nach Zahlungseingang
- ggf. Genehmigung zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung durch die Dozierenden und das Dekanat erforderlich (Ausnahme Vorlesungen)
Die Antragsfristen variieren zwischen den Hochschulen und können bei der einzelnen Hochschule erfragt werden.
Die Anträge können für jeweils ein Semester gestellt werden
Im Rahmen einer Gasthörerschaft können keine Prüfungsleistungen oder ECTS-Punkte erworben werden.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein