Gesundheitsfachberufeschulen - Staatliche Anerkennung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
11.05.2022
Fachlich freigegeben durch
MASTD
- Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe (GesFBZuVO)
- Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe (GesBerG RP) und dem jeweiligen Berufsgesetz sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Eine staatliche Anerkennung für Ihre Schule für Gesundheitsberufe können Sie beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beantragen.
Die staatliche Anerkennung einer Ergänzungsschule berechtigt den Träger dazu, Prüfungen abzuhalten.
- Auszug aus dem Handelsregister sowie Vorlage des Gesellschaftsvertrags (bei juristischen Personen)
- Kostenkalkulation
- Qualifikationsnachweise der Schulleitung
- Qualifikationsnachweise der Dozenten und Honorardozenten
- Aktuelle Dozentenliste
- Vorlage eines Mietvertrags oder Auszug aus dem Grundbuch
- Vorlage von Plänen der Räumlichkeiten, aus denen sich deren Größe und beabsichtigte Verwendung ergibt
- Vorlage einer Liste der vorhandenen Einrichtungsgegenstände und Unterrichtsmaterialien sowie der den Schülern zugänglichen Fachliteratur
- Vorlage eines Gesamtkonzepts für den Schulbetrieb
- Vorlage eines Konzepts für die praktische Ausbildung inkl. Kooperationsverträge mit anderen geeigneten Einrichtungen
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- Die Schule erfüllt die Anforderungen des jeweiligen Berufsgesetzes und der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Die Schule erfüllt die Anforderungen der Anerkennungskriterien für die Schulen der Gesundheitsfachberufe.
Die Anerkennung können Sie als Träger der Schule schriftlich beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Koblenz beantragen.
Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Abteilung „Gesundheit und Pharmazie“.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja (reichen Sie die genannten erforderlichen Unterlagen schriftlich beim LSJV ein)