Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen

Rheinland-Pfalz 99150081016000, 99150081016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150081016000, 99150081016000

Leistungsbezeichnung

Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

BQFG (Synonym), Tätigkeit als Lehrer (Synonym), lernen (Synonym), Schule (Synonym), Hochschule (Synonym), Qualifikation (Synonym), Schuldienst (Synonym), BQRL (Synonym), Diplomanerkennung (Synonym), lehren (Synonym), BQ-Portal (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

06.05.2022

Fachlich freigegeben durch

BM

Teaser

Sofern Sie sich auf eine unbefristete Stelle im öffentlichen Schuldienst von Rheinland-Pfalz bewerben möchten, ist es grundsätzlich erforderlich, dass Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Lehramtsqualifikation nachweisen.

Volltext

Auf Ihren Antrag hin kann das Ministerium für Bildung die berufliche Anerkennung des in Deutschland reglementierten Berufes der Lehrerin/des Lehrers im öffentlichen Schuldienst prüfen und die Anerkennung als Lehramtsbefähigung mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Lehramtsqualifikation feststellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (siehe Anträge/Formulare),
  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Staats oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats,
  • Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Fächer- und Notenübersichten sowie der Nachweis der Ausbildungsdauer, oder sonstige vergleichbare Qualifikationsnachweise,
  • Nachweise, aus denen die Studieninhalte der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Lehrerberufsqualifikation hervorgehen,
  • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, falls der derzeitige Name von dem Namen auf dem Ausbildungsnachweis oder dem Qualifikationsnachweis abweicht,
  • Bescheinigungen über Art und Dauer bisher ausgeübter Tätigkeiten als Lehrkraft,
  • Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, ein Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.
  • Auf Anforderung sind die Studienordnung und die Prüfungsordnung für die Erlangung der Lehrerberufsqualifikation einzureichen.
  • Weitere Unterlagen, die für die Anerkennung erforderlich sind, können nachgefordert werden.

Voraussetzungen

Haben Sie Ihre Lehramtsqualifikation in einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, so kann diese als Befähigung für ein gleichwertiges Lehramt an Schulen in Rheinland-Pfalz anerkannt werden, wenn

  • Sie eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, zurzeit Island, Norwegen, Liechtenstein) oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats (zur Zeit Schweiz) besitzen,
  • Ihr Berufsqualifikationsnachweis von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Staats oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats ausgestellt wurde,
  • Ihr Berufsqualifikationsnachweis zum unmittelbaren Berufszugang für den Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf im Herkunftsstaat berechtigt und das Berufsbild mit dem Berufsbild für das jeweilige rheinland-pfälzische Lehramt im Wesentlichen übereinstimmt,
  • die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung, ggf. unter Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung oder weiterer formell anerkannter Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweist. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch eine Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden.

Kosten

Für die Bearbeitung des Antrages wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben (maximal 130,00 €).

Verfahrensablauf

Beantragung

Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

Eingangsbestätigung

Der Eingang des Antrages und der Unterlagen wird Ihnen binnen eines Monats bestätigt, gegebenenfalls unter der Mitteilung, welche Unterlagen fehlen.

Entscheidung

Nach Zugang der vollständigen Unterlagen wird - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz in Bonn (ZAB) oder der zuständigen Stelle über das Binnenmarktinformationssystem (IMI) - über die Anerkennung Ihrer Lehramtsqualifikation entschieden.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung Ihrer Lehramtsqualifikation. Die Anerkennung kann gegebenenfalls unter der Voraussetzung erfolgen, dass wesentliche Unterschiede gegenüber einer rheinland-pfälzischen Lehramtsbefähigung durch eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) zu kompensieren sind.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Anerkennung ist beim Ministerium für Bildung - Abteilung 2 zu beantragen.

Der Antrag kann auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten gerichtet werden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden