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Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen

Rheinland-Pfalz 99008002010002, 99008002010002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99008002010002, 99008002010002

Leistungsbezeichnung

Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

einwilligungsunfähig (Synonym), Krankenhaus (Synonym), handlungsunfähig (Synonym), elektronischer Personalausweis (Synonym), Dauerhafte Unterbringung (Synonym), PA (Synonym), Ausweis (Synonym), Ausweispflicht (Synonym), nPA (Synonym), Handlungsunfähigkeit (Synonym), Pflegeheim (Synonym), Personalausweis (Synonym), Befreiung (Synonym), Personaldokument (Synonym), Einwilligungsunfähigkeit (Synonym), ePA (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Personalausweis (008)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

Verrichtungsdetail

für dauerhaft untergebrachte Personen

SDG Informationsbereiche

  • Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

Lagen Portalverbund

  • Ausweise (1070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.08.2022

Fachlich freigegeben durch

MdI

Teaser

Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben. Die Antragstellung kann auch durch eine vertretende Person erfolgen.

Volltext

Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, können Sie von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben, befreit werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben.


Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine vertretende Person für Sie vornehmen. Eine bestehende Befreiung von der Ausweispflicht können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
  • Nachweis, dass Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
  • bei einem Antrag durch eine vertretende Person:
    • Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen
    • Betreuendenausweis
    • Ausweis-Dokument der vertretenden Person, zum Beispiel    
    • Personalausweis  oder Reisepass

Voraussetzungen

  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
  • Sie müssen in Ihrer Gemeinde/Stadt mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.

  • Sie oder eine Sie vertretende Person stellen einen formlosen Antrag oder füllen ein Antragsformularauf Befreiung von der Ausweispflicht Ihrer zuständigen Personalaausweis-Behörder aus
  • Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
  • Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei (siehe „Welche Unterlagen werden benötigt?“).
  • Sie senden den Antrag und die Unterlagen an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Gemeinde/Stadtoder
  • Sie oder Ihre vertretende Person gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
  • Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise Innenministerium des Bundeslandes

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist Ihre Personalausweisbehörde an Ihrem Wohnort, bei der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein