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Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

Rheinland-Pfalz 99102036011009, 99102036011009 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011009, 99102036011009

Leistungsbezeichnung

Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

Leistungsbezeichnung II

Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

ELSTER (Synonym), Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Synonym), Steuerklasse II (Synonym), Alleinerziehende (Synonym), Kinderfreibetrag (Synonym), Alleinstehende Eltern (Synonym), Kindergeld (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Steuerklasse 2 (Synonym), Allein mit Kind (Synonym), steuerpflichtiges Bruttogehalt (Synonym), Elster (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

der Steuerklasse von Alleinerziehenden

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Teaser

Als alleinerziehende Person mit mindestens einem Kind im Haushalt, das Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse 2 beantragen.

Volltext

Sie können als alleinerziehende Person die Steuerklasse 2 beantragen, so dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird.

Die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen Sie, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht und Sie mit diesem Kind bzw. diesen Kindern alleine in Ihrem Haushalt leben.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind 4.260 EUR im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR je Kind und Jahr. 

In der Steuerklasse 2 wird der Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 EUR nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von 240,00 EUR für das zweite und jedes weitere Kind müssen Sie gesondert bei Ihrem Finanzamt beantragen.

Die Steuerklasse 2 wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse 2 automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse 1 geändert. Wenn Ihnen für Ihr volljähriges Kind weiterhin der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, kann die Steuerklasse 2 auch gewährt werden, dies setzt einen erneuten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt voraus.

Die Steuerklasse 2 steht Ihnen nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem Sie die Voraussetzungen erfüllen, zu. Wenn sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht mehr erfüllen, dann müssen Sie das Ihrem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitteilen. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse 2 entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen und Sie somit mit Ihrem Kind beziehungsweise Ihren Kindern nicht mehr alleine im Haushalt leben.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse von Alleinerziehenden
  • bei Alleinerziehenden, die die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags erfüllen, wird der Entlastungsbetrag über die Steuerklasse 2 beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt
  • der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 EUR wird zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt; Erhöhung um 240 EUR für jedes weitere Kind
  • zuständig: zuständiges Finanzamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Formulare

nicht vorhanden