Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Anmeldung einer Zwangsbestattung

Rheinland-Pfalz 99101002104005, 99101002104005 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101002104005, 99101002104005

Leistungsbezeichnung

Anmeldung einer Zwangsbestattung

Leistungsbezeichnung II

Anmeldung einer Zwangsbestattung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Beerdigung (Synonym), Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (Synonym), Sozialhilfe (Synonym), Durchführung Bestattungsgesetz (Synonym), BestG (Synonym), Beisetzung (Synonym), Begräbnis (Synonym), Ordnungsbehördliche Bestattung (Synonym), Hilfe für andere Lebenslagen (Synonym), POG (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sterbefall (101)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

Zwangsbestattung

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die Überführung der sterblichen Überreste in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.10.2021

Fachlich freigegeben durch

MWG

Teaser

Kümmert sich niemand um die Bestattung einer verstorbenen Person, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung i.d.R. auf Kosten der bestattungspflichtigen Person.

Volltext

Verstirbt eine Person, die keine Angehörigen (Hinterbliebenen) hat, welche sich um die Bestattung kümmern, und fühlt sich auch sonst niemand verantwortlich sich um die Bestattung zu kümmern, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung der Person.

Erforderliche Unterlagen

Die wichtigsten Dokumente sind

  • der Totenschein
  • die Sterbeurkunde.

Der Totenschein wird von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt. Tritt der Todesfall zu Hause ein, ist es daher besonders wichtig, neben einem Bestattungsunternehmen zuerst eine Ärztin oder einen Arzt zu informieren. Sollte der Tod in einem Krankenhaus oder einem Hospiz eingetreten sein, müssen die Angehörigen sich nicht um eine Ausstellung kümmern, diese erfolgt durch die jeweilige Einrichtung. Der Totenschein wird benötigt, um die Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt zu beantragen.

Voraussetzungen

Wer eine verstorbene Person findet, muss unverzüglich die Angehörigen (= bestattungspflichtige Person) oder die Polizei benachrichtigen.

Wenn keine bestattungspflichtige Person vorhanden ist oder soweit eine solche zur Erfüllung der Bestattungspflicht nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, muss die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung mit ordnungsbehördlichen Mitteln veranlassen.

Kosten

Die für eine Bestattung durch die zuständige Ordnungsbehörde zur Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Kosten sind enger auszulegen als die Kosten einer standesgemäßen Bestattung. Grundsätzlich ist eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren. Falls dem Bestattungspflichtigen die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, hat er gegebenenfalls einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts.

Verfahrensablauf

Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt nur dann, wenn keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden sind oder diese nicht zeitnah zu ermitteln sind oder auch sonst niemand für die Bestattung sorgt.

Sollte ein Angehöriger bzw. eine bestattungspflichtige Person ermittelt werden, fordert die Behörde diese Person mit einem Bescheid zur Bestattung auf. Sollte die Person dieser Aufforderung nicht nachkommen, sorgt die Behörde für die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme.

Die Kosten, mit denen die Behörde zur Bestattung in Vorlage getreten ist, sind von der bestattungspflichtigen Person zu ersetzen. Wer bestattungspflichtige Person ist, kann § 9 BestG entnommen werden.

Die Bestattung ist grundsätzlich entsprechend dem Willen der verstorbenen Person durchzuführen, ist dieser Wille nicht bekannt, soll eine ortsübliche Bestattung erfolgen. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Bestattung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.

Die Bestattungsfrist beginnt mit dem Tag des Ereignisses und gibt die Zeit an, in welcher die Bestattung erfolgen muss.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auskünfte zur Kostenübernahme nach dem zwölften Sozialgesetzbuch erteilt Ihnen im Rahmen der Hilfe für andere Lebenslagen der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) ist die allgemeine Ordnungsbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk die zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden. Geht es um die ordnungsbehördliche Anordnung einer Bestattung, ist dies dort der Fall, wo sich der bestattungspflichtige Leichnam zum Zeitpunkt befindet, in dem die ordnungsbehördliche Maßnahme erforderlich wird. Dies ist in aller Regel der Sterbeort.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden