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Löschung einer Registereintragung durch die Handwerkskammer

Rheinland-Pfalz 99058067064000, 99058067064000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058067064000, 99058067064000

Leistungsbezeichnung

Löschung einer Registereintragung durch die Handwerkskammer

Leistungsbezeichnung II

Löschung einer Registereintragung durch die Handwerkskammer

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Genehmigungspflichtiges Handwerk (Synonym), Löschen Eintrag (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), handwerksähnliches Gewerbe (Synonym), Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Verzeichnis Gewerbe (Synonym), zulassungsfreies Handwerk (Synonym), Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Löschung (Synonym), Handwerksregister (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Löschung (064)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
  • Sanierung und Insolvenz (2160300)
  • Betriebsübernahme (2160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Teaser

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis über Inhaber eines Betriebs, zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnl. Gewerbes nicht (mehr) vorliegen und die Handwerkskammer davon Kenntnis erlangt, erfolgt die Löschung von Amts wegen.

Volltext

Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen.

Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich wegfallen und die Handwerkskammer von diesen Umständen Kenntnis erlangt, wird der Betrieb von Amts wegen gelöscht.  Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen.

Mit der Löschung erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

  • Beginn des Verfahrens mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Handwerkskammer, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich wegfallen sind. 
  • Vor einer Löschung von Amts wegen wird der Betrieb von der beabsichtigten Löschung in Kenntnis gesetzt. 

Bearbeitungsdauer

Sofern die Löschungsvoraussetzungen vorliegen und die Anhörung des Betriebs abgeschlossen ist, erfolgt umgehend die Löschung und es ergeht eine Löschungsmitteilung.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung steht der Rechtsweg offen.

Kurztext

  • Eintragung in einem Handwerksregister – Löschung von Amts wegen
  • Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. 
  • Eine Löschung von Eintragungen in den Verzeichnissen wird von Amts wegen vorgenommen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen weggefallen sind (z. B. Wegfall der gewerblichen Betätigung) und die Handwerkskammer als registerführende Stelle hiervon Kenntnis erlangt. Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen. 
  • zuständig: Handwerkskammer, bei der der Betrieb registriert ist.
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

Formulare

nicht vorhanden