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Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; ausländische Berufsqualifikation anerkennen

Rheinland-Pfalz 99150003037005, 99150003037005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150003037005, 99150003037005

Leistungsbezeichnung

Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; ausländische Berufsqualifikation anerkennen

Leistungsbezeichnung II

Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; ausländische Berufsqualifikation anerkennen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Justizprüfungsamt (Synonym), Jurist (Synonym), Rechtsanwältin (Synonym), Rechtsanwaltschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

Verrichtungsdetail

Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

05.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz und Gleichstellung

Teaser

Sie haben Ihre Ausbildung zum Rechtsanwalt im Ausland absolviert und möchten nun in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

Volltext

Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.

Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • ein tabellarischer Lebenslauf,
  • ein Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts,
  • ein Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten,
  • eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.

Welche Unterlagen ebenfalls benötigt werden, erfahren Sie beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt

Kosten

Die Gebühren hängen von Ihrem persönlichen Fall ab.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen Antrag beim Justizprüfungsamt
  • Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind
  • In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt
  • Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen
  • Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
  • Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
  • Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
  • Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Fristen sind in den Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämtern unterschiedlich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland
  • Zulassung als Rechtsanwalt mit Abschluss aus dem Ausland nur nach vorheriger Prüfung möglich
  • Prüfung erfolgt auf Antrag durch ein Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
  • Grundsätzlich ist eine Eignungsprüfung notwendig
  • Die Eignungsprüfung kann erlassen werden, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt
  • Gebühren fallen an
  • Voraussetzungen hängen von der Ausbildung und der Berufserfahrung ab

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt Ihres Landes.

Formulare

nicht vorhanden