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Kraft- und Brennstoffe von genehmigungsbedürftigen Anlagen überprüfen von Beschaffenheit und Auszeichnung

Rheinland-Pfalz 99063030074000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063030074000

Leistungsbezeichnung

Kraft- und Brennstoffe von genehmigungsbedürftigen Anlagen überprüfen von Beschaffenheit und Auszeichnung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Winterware (Synonym), Autogas (Synonym), EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie (Synonym), Kraftstoffqualitäten (Synonym), Ottokraftstoff (Synonym), Ethanolkraftstoff (Synonym), Wasserstoff (Synonym), Sommerware (Synonym), Biodiesel (Synonym), Biogas (Synonym), Dieselkraftstoff (Synonym), 10 BImSchV (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Überprüfung (074)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.05.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Teaser

Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung von chemischen, physikalischen Parametern und Grenzwerten für Kraft-/Brennstoffe. Die Ergebnisse werden jährlich an das Umweltbundesamt gemeldet, das wiederum diese der Europäischen Kommission meldet (Nationaler Kraftstoffbericht).

Volltext

Ziel der Verordnung ist es, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen, das Einführen und die Beschaffenheit sowie an die Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen zu stellen und jährlich zu überwachen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die zuständige Überwachungsbehörde überprüft eine bestimmte Anzahl von Kraftstoff- und Brennstoffproben. Die Probenanzahl richtet sich nach den jeweils in Verkehr gebrachten Gesamtmengen. Die Probennahme erfolgt gemäß den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV zweimal pro Jahr, damit sowohl die Winter- als auch die Sommerware geprüft werden kann. Die Probennahme und Analyse erfolgt durch hierfür (Mineralölprodukte) akkreditierte Prüflabore.

Die Ergebniserfassung nach § 18 Abs. 3 der 10. BImSchV erfolgt über das „FQMS – Fuel Quality Monitoring System“. Es handelt sich um ein Datenerfassungstool des Umweltbundesamtes (UBA).

Die Ergebnisse der Länderüberprüfungen werden vom UBA jährlich zu einem Nationalen Kraftstoffbericht zusammengestellt. Dieser wird vom Mitgliedstaat Deutschland an die Europäische Kommission berichtet.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Durch die ganzjährige Überprüfung werden die Qualitäten sowohl der Sommer- (1. Mai - 30. September) als auch der Winterware (16. November – 15. März) erfasst.

Die Ergebnisse sind jeweils zum 31.05. des Folgejahres an das Umweltbundesamt zu berichten. Die Berichterstattung des Mitgliedstaates Deutschland an die EU-Kommission erfolgt zu 31.08. des Folgejahres

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Überwachung Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen von genehmigungsbedürftigen Anlagen Überprüfung
  • Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung von chemischen und physikalischen Parametern und Grenzwerten für Kraft- und Brennstoffe
  • Die Ergebnisse werden jährlich an das Umweltbundesamt gemeldet, das wiederum die Ergebnisse der Europäischen Kommission meldet (Nationaler Kraftstoffbericht).

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.

Formulare

Die Information nach § 18 (3) der 10. BImSchV erfolgt elektronisch über das Datenerfassungstool „FQMS – Fuel Quality Monitoring System“. Damit wird das Berichtformat der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 10. BImSchV erfüllt.