Rundfunkveranstalter bundesweite Zulassung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Veranstaltung von Rundfunk als bundesweites Angebot bedarf einer Zulassung. Alle notwendigen Informationen erhalten Sie nachfolgend.
Wer als Rundfunkveranstalter in Rheinland-Pfalz tätig werden will und eine bundesweite Programmverbreitung beabsichtigt, bedarf der Zulassung der Landesbehörde, indem der Betriebssitz liegt
Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:
- die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen),
- die Programmgattung,
- die Programmdauer,
- die Übertragungstechniken
- das Verbreitungsgebiet,
- die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers und
- Programmschema
- schriftlicher Antrag
- Name und Anschrift des Antragsstellers,
- Programminhalt
- Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm)
- Programmdauer;
Sofern erforderlich hat die zuständige Landesmedienanstalt weitere Auskunft und die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen.
Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verletzt werden,
- als Vereinigung nicht verboten ist,
- ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
- die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.
Die Zulassung muss schriftlich bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden.