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Rundfunkveranstalter bundesweite Zulassung beantragen

Rheinland-Pfalz 99109019007001, 99109019007001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99109019007001, 99109019007001

Leistungsbezeichnung

Rundfunkveranstalter bundesweite Zulassung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

bundesweit (Synonym), Rundfunkstaatsvertrag (Synonym), Programm (Synonym), Sendungen (Synonym), Vielfalt (Synonym), Ausstrahlung (Synonym), Sender (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Telekommunikation (109)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

Verrichtungsdetail

zur bundesweiten Verbreitung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.03.2021

Fachlich freigegeben durch

StK

Teaser

Die Veranstaltung von Rundfunk als bundesweites Angebot bedarf einer Zulassung. Alle notwendigen Informationen erhalten Sie nachfolgend.

Volltext

Wer als Rundfunkveranstalter in Rheinland-Pfalz tätig werden will und eine bundesweite Programmverbreitung beabsichtigt, bedarf der Zulassung der Landesbehörde, indem der Betriebssitz liegt

Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:

  • die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen),
  • die Programmgattung,
  • die Programmdauer,
  • die Übertragungstechniken
  • das Verbreitungsgebiet,
  • die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers und
  • Programmschema

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Name und Anschrift des Antragsstellers,
  • Programminhalt
  • Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm)
  • Programmdauer;

Sofern erforderlich hat die zuständige Landesmedienanstalt weitere Auskunft und die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen.

Voraussetzungen

Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verletzt werden,
  • als Vereinigung nicht verboten ist,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

Kosten

Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung.

Verfahrensablauf

Die Zulassung muss schriftlich bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz  beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden.

Rechtsbehelf

Sie können gegen ablehnende Entscheidungen Widerspruch einlegen.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

Formulare

nicht vorhanden