Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Rheinland-Pfalz 99106022016000, 99106022016000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99106022016000, 99106022016000

Leistungsbezeichnung

Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Leistungsbezeichnung II

Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Einkaufen (Synonym), Pflegende (Synonym), Pflegebedürftige (Synonym), Alltag (Synonym), Gruppenbetreuung (Synonym), Niedrigschwellig (Synonym), Betreuungsangebote (Synonym), Einzelbetreuung (Synonym), Haushaltsführung (Synonym), Bewältigung des Alltags (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflegeversicherung (106)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz

Handlungsgrundlage

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:

Für Rheinland-Pfalz:

Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, über die Förderung von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamts sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach den §§45a, 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 157) mit Änderungen durch Verordnung vom 02. Oktober 2020 (GVBl. S. 539).

Teaser

Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.

Volltext

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung

  1. nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
  2. nach § 45c Abs. 3a SGB XI
    a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
    b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
    c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
    d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten. 

Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.

Nähere Informationen für Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Homepage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).

Erforderliche Unterlagen

Die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland

In Rheinland-Pfalz sind bei der zuständigen Stelle einzureichen:

  • unterschriebener und ausgefüllter Antrag auf Anerkennung (Formblatt der ADD)
  • Konzept, welches die Leistung und die Qualitätssicherung des Angebots beschreibt
  • diverse Nachweise, beispielsweise Führungszeugnisse oder Qualifizierungsnachweise

Voraussetzungen

Die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.

In Rheinland-Pfalz setzt eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag (Angebot mit mehreren Helfenden) im Wesentlichen voraus:

  • die Vorlage eines schriftlichen Konzepts bei der zuständigen Stelle zur Qualitätssicherung des Angebots
  • die zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifizierung und regelmäßige Fortbildung der Fachkräfte sowie die fachliche Anleitung, Begleitung, Unterstützung und Fortbildung der leistungserbringenden Personen, die nicht selbst Fachkräfte sind
  • die leistungserbringenden Personen, die keine Einzelpersonen und keine Fachkräfte sind, haben die Teilnahme an einer vorgegebenen Basisqualifizierung im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden vorzuweisen
  • erhobene Entgelte müssen angemessen sein

Eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag als Einzelperson (die nicht bereits Fachkraft ist) setzt im Wesentlichen voraus:

  • eine mindestens 160 Unterrichtsstunden umfassende Qualifizierung auf Grundlage der Richtlinie nach § 53b des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  • eine Begleitung durch eine Fachkraft im Rahmen einer entsprechenden Kooperation
  • erhobene Entgelte müssen angemessen sein

Bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, die in begrenztem Umfang angeboten werden (Mini-Angebote in der Hauswirtschaft), gelten abweichende Regelungen. Details können der Internetseite der ADD entnommen werden. 

Kosten

Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.

In Rheinland-Pfalz werden keine Gebühren erhoben.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig

In Rheinland-Pfalz prüft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) den Antrag auf Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag.

Sofern sich aus den Unterlagen ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt werden, erteilt die Behörde die Anerkennung mittels Bescheid.

Bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, die in einem begrenzten Umfang (Mini-Angebot in der Hauswirtschaft) angeboten werden, erfolgt die Anerkennung durch eine Registrierung in einem vereinfachten Verfahren.

Bearbeitungsdauer

differiert in Einzelfällen

In Rheinland-Pfalz beträgt die Bearbeitungsdauer bei vollständigen Unterlagen 1 - 2 Wochen.

Frist

Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.

In Rheinland-Pfalz erfolgt die Anerkennung unbefristet.

Der Anbieter muss der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion jährlich bis zum 30. April einen Bericht vorlegen, der die Tätigkeit des Vorjahres beschreibt und aus dem sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen auch weiterhin bestehen. Bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, die in begrenztem Umfang angeboten weden (Mini-Angebote in der Hauswirtschaft) entfällt die Berichtspflicht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Niedrigschwellige Betreuungs und Entlastungsangebote sind Angebote für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die häuslich gepflegt und unterstützt werden
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nach Landesrecht anerkannt,
  • Grundlage ist hierfür die jeweilige landesrechtliche Verordnung,
  • die landesrechtliche Verordnung hat spezifische Voraussetzungen für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag,
  • Ansprechpartner*innen differiert nach Bundesland
  • In Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden