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Handwerksrolle eintragen von Personen mit einer Ausübungsberechtigung

Rheinland-Pfalz 99058007060011, 99058007060011 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058007060011, 99058007060011

Leistungsbezeichnung

Handwerksrolle eintragen von Personen mit einer Ausübungsberechtigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Eintragung Handwerksrolle (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Genehmigungspflichtiges Handwerk (Synonym), Verzeichnis Handwerk (Synonym), Ausübung Handwerk (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Betriebsleiter (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Altgeselle (Synonym), Altgesellenregelung (Synonym), Ausübungsberechtigung (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Ausübung Gewerk (Synonym), Selbstständiger Handwerker (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von Personen mit einer Ausübungsberechtigung

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Teaser

Wenn Sie bereits selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben und ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausüben möchten, dann können Sie eine Ausübungsberechtigung beantragen.

Volltext

Eine Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle ist möglich, wenn Sie über eine erteilte Ausübungsberechtigung verfügen. Dabei werden zwei Fallgestaltungen unterschieden: 

  1. Ausübungsberechtigung für anderes Gewerbe  

Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen.

Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wobei auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist (z.B. Meisterbrief, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung). Antragsberechtigt ist der jeweilige Betriebsinhaber oder die jeweilige Betriebsinhaberin.  

  1. Ausübungsberechtigung für Gesellen und Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung  

Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll.

Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.

Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist.

Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.   
 

Erforderliche Unterlagen

  1. Ausübungsberechtigung für anderes Gewerbe (Antrag nach § 7a HwO)  
  • Kopien über erworbene formale Berufsqualifikationen (z.B. Meisterbrief). 
  1. Ausübungsberechtigung für Gesellen und Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung (Antrag nach § 7b HwO) 
  • Kopien über erworbene formale Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis).  
  • Bescheinigungen über mindestens sechsjährige – antragsbezogene – Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung.  
  • Neben dem Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ist gegebenenfalls ein Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle zu stellen.   

Voraussetzungen

  1. Ausübungsberechtigung für anderes Gewerbe (Antrag nach§ 7a HwO)  
  • Es wird bereits auf der Grundlage einer bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt.   
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten; als Nachweismittel kommen etwa Begutachtungen von Sachverständigen, Arbeitszeugnisse oder Fortbildungen in Betracht.  
  • Maßstab des Befähigungsnachweises ist die meisterliche Befähigung für das zulassungspflichtige Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung angestrebt wird.
  1. Ausübungsberechtigung für Gesellen und Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung (Antrag nach § 7b HwO)  
  • Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf.  
  • Mindestens sechsjährige Tätigkeitsausübung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird. 
  • Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn einer Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.  
  • Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
     

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen vor Beginn der Tätigkeit die Handwerksrolleneintragung auf Grundlage der erteilten Ausübungsberechtigung beantragen.

Weiterführende Informationen

Beratung durch Ihre Handwerkskammer – Kontaktdaten der Handwerkskammern

https://www.handwerkskammer.de

Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe

https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html

Verordnung über verwandte Handwerke

https://www.gesetzeim-internet.de/hwverwdtv/BJNR013550968.html

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Eintragung von Personen mit einer Ausübungsberechtigung nach §7 HWO
  • Alternative Fallgestaltungen:  
  1. Ausweitung der Betätigung eines zulassungspflichtigen Handwerks auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks (§ 7a HwO).  
  2. Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks durch Gesellen und Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung in bestimmten zulassungspflichtigen Handwerken (§ 7b HwO).  
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.  
  • Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung.  
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale.  
  • Die Gebühr für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann.  
  • Zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt. 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden