Zahnärztliche Behandlung finanzieren für Krankenversicherte
Inhalt
Begriffe im Kontext
Krankenkassenleistung (Synonym), Zahnärztliche Behandlung (Synonym), Kassenleistung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
27.11.2020
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung.
Die zahnärztliche Behandlung besteht aus
- diagnostischen Maßnahmen,
- konservierender, chirurgischer und kiefernorthopädischer Behandlung,
- systematischer Behandlung von Parodontopathien (Erkrankungen des Zahnhalteapparates)
- sonstigen Behandlungsmaßnahmen
- der Verordnung von Arzneimitteln.
Für Zahnersatz übernimmt die Krankenkasse 60 Prozent der Kosten, die für die sogenannte Regelversorgung nach einem bestimmten Befund festgelegt sind.
- Beim Arztbesuch: elektronische Gesundheitskarte.
- Bei Zahnersatz: Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes.
- Leistungen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung übersteigen, sind vom Versicherten zu bezahlen.
- Für Bezieher geringer Einkommen greift eine Härtefallregelung bei Zahnersatz. Dabei ist eine Kostenerstattung bis zu 100 Prozent möglich.
- Anspruch haben
- Menschen mit geringem Einkommen
- Bezieher von BAföG, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorge und Grundsicherung im Alter.
- Heimbewohner, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge.
- Anspruch haben
Über Anträge auf Zahnersatz muss die Krankenkasse innerhalb einer Frist von 3 Wochen (bei gutachterlicher Beteiligung bis zu 6 Wochen) ab Antragseingang entscheiden.
Die zahnärztliche Behandlung besteht aus
- diagnostischen Maßnahmen
- konservierender, chirurgischer, kiefernorthopädischer Behandlung
- systematischer Behandlung von Parodontopathien (Erkrankungen des Zahnhalteapparates)
- Zahnersatz (Festzuschuss)
- sonstige Behandlungsmaßnahmen
- und der Verordnung von Arzneimitteln.