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Lehramtsprüfung anerkennen

Rheinland-Pfalz 99019040016000, 99019040016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019040016000, 99019040016000

Leistungsbezeichnung

Lehramtsprüfung anerkennen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Lehramt (Synonym), Quereinsteiger (Synonym), Lehrer (Synonym), Schule (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.02.2021

Fachlich freigegeben durch

BM

Teaser

Sie möchten ohne Lehramtsabschluss in Rheinland-Pfalz als Lehrkraft arbeiten? Es besteht in Rheinland-Pfalz großes Interesse an qualifizierten HochschulabsolventInnen auch ohne Lehramtsausbildung.

Volltext

Sie möchten ohne Lehramtsabschluss in Rheinland-Pfalz als Lehrkraft arbeiten? Da in bestimmten Fächern der Einstellungsbedarf für Lehrkräfte nicht vollständig mit Lehrerinnen und Lehrern abgedeckt werden kann, die über eine entsprechende Ausbildung für das jeweilige Lehramt verfügen, besteht in Bedarfsfächern in Rheinland-Pfalz großes Interesse an qualifizierten Hochschulabsolventinnen und -absolventen auch ohne Lehramtsausbildung.  

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Quereinstieg:
Es können Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, die über einen Hochschulabschluss in einem schulischen Bedarfsfach verfügen (z.B. Diplom einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, Master, Magister im Hauptfach, 4-semes-triger Master an einer Fachhochschule), sofern die vorhandenen Ausbildungsplätze nicht vollständig mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden können, die eine Erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt abgelegt haben.
Darüber hinaus müssen Bewerberinnen und Bewerber in der Regel Studienleistungen im Umfang von 60 ECTS bzw. 40 SWS in einem sogenannten Zweitfach nachweisen können. Dieses Fach muss kein Bedarfsfach, aber ein Fach der jeweiligen Schulart sein.

Seiteneinstieg:

Es bestehen zwei verschiedene Möglichkeiten, die fachliche Eignung für den Seiteneinstieg nachzuweisen: 

Hochschulabschluss in einem schulischen Bedarfsfach (Diplom, Magister im Hauptfach, Master einer Universität oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss)

in der Regel zusätzlich in einem zweiten Lehramtsfach: 

  • Vordiplom oder
  • Zwischenprüfung oder
  • Bachelor oder
  • vergleichbare Leistungen (Nachweis von ca. 40 Semesterwochenstunden oder 60 Leistungspunkten)

Für die Fächer Bildende Kunst und Musik ist für die Lehrämter an Realschulen plus und Gymnasien grundsätzlich kein zweites Fach nachzuweisen.

Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, wovon eins der beiden Fächer ein Bedarfsfach sein muss

zusätzlich für ein Lehramt an allgemeinbildenden Schulen

  • eine danach absolvierte mindestens zweijährige Berufstätigkeit im pädagogischen oder fachlichen Bereich oder
  • eine mindestens zweijährige Kindererziehungszeit

Der Seiteneinstieg kann nur in einer Schulart erfolgen, für die die Erste Staatsprüfung berechtigt

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die Bedarfsfächer werden auf der Internseite des Bildungsministeriums veröffentlicht.

Die Bewerbung Richten Sie an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.

Die Einzelfall-Prüfung der fachwissenschaftlichen/künstlerischen Voraussetzungen und Entscheidung über eine Zulassung zum Quer- oder Seiteneinstieg wird grundsätzlich vom Landesprüfungsamt getroffen. Die Bewerbung erfolgt über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt Bewerbungsfristen für die Einstellung in den Quer- und Seiteneinstieg.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie wissen möchten, ob Sie die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Quer- oder Seiteneinstieg erfüllen, können Sie sich vorab an das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen im Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61 in 55116 Mainz wenden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Für die Einstellung in den Quer- bzw. Seiteneinstieg wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Zuständige Stelle

Für die Prüfung der fachwissenschaftlichen Voraussetzungen ist das Ministerium für Bildung zuständig.

Formulare

nicht vorhanden

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