Rundfunkveranstalter landesweite Zulassung beantragen
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Veranstaltung von Rundfunk als landesweites, regionales oder lokales Angebot bedarf einer Zulassung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz. Alle notwendigen Informationen erhalten Sie nachfolgend.
Wer als Rundfunkveranstalter in Rheinland-Pfalz tätig werden will, bedarf der Zulassung.
Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung landesweiter, regionaler oder lokaler Angebote ist die Versammlung der Medienanstalt RLP. Bei Fernsehprogrammen überprüft zusätzlich die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die konzentrations-rechtliche Zulässigkeit der Unternehmung.
Für Angebote, die bestimmte Nutzerzahlen nicht überschreiten, gelten besondere Bestimmungen.
Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:
- die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen),
- die Programmgattung,
- die Programmdauer,
- die Übertragungstechniken
- das Verbreitungsgebiet,
- die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers und
- Programmschema
- schriftlicher Antrag
- Angaben zum Beteiligungsverhältnis
- Angaben zum Antragstellenden
- Programmschema
- Finanzplan
- Verträge, die den zeitlichen Umfang sowie die Herkunft von Programmzulieferungen beinhalten,
- Vollständigkeitserklärung der Unterlagen
Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verletzt werden,
- als Vereinigung nicht verboten ist,
- ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
- die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.
Die Zulassung muss schriftlich bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden.