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Rundfunkveranstalter landesweite Zulassung beantragen

Rheinland-Pfalz 99109019007000, 99109019007000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99109019007000, 99109019007000

Leistungsbezeichnung

Rundfunkveranstalter landesweite Zulassung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Rundfunkstaatsvertrag (Synonym), Sender (Synonym), Sendungen (Synonym), Vielfalt (Synonym), Programm (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Telekommunikation (109)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.02.2021

Fachlich freigegeben durch

StK

Teaser

Die Veranstaltung von Rundfunk als landesweites, regionales oder lokales Angebot bedarf einer Zulassung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz. Alle notwendigen Informationen erhalten Sie nachfolgend.

Volltext

Wer als Rundfunkveranstalter in Rheinland-Pfalz tätig werden will, bedarf der Zulassung.

Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung landesweiter, regionaler oder lokaler Angebote ist die Versammlung der Medienanstalt RLP. Bei Fernsehprogrammen überprüft zusätzlich die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die konzentrations-rechtliche Zulässigkeit der Unternehmung.

Für Angebote, die bestimmte Nutzerzahlen nicht überschreiten, gelten besondere Bestimmungen.

Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:

  • die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen),
  • die Programmgattung,
  • die Programmdauer,
  • die Übertragungstechniken
  • das Verbreitungsgebiet,
  • die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers und
  • Programmschema

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Angaben zum Beteiligungsverhältnis
  • Angaben zum Antragstellenden
  • Programmschema
  • Finanzplan
  • Verträge, die den zeitlichen Umfang sowie die Herkunft von Programmzulieferungen beinhalten,
  • Vollständigkeitserklärung der Unterlagen

Voraussetzungen

Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verletzt werden,
  • als Vereinigung nicht verboten ist,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

Kosten

Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung.

Verfahrensablauf

Die Zulassung muss schriftlich bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden.

Rechtsbehelf

Sie können gegen ablehnende Entscheidungen Widerspruch einlegen.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

Formulare

nicht vorhanden