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Ehefähigkeitszeugnis ausstellen für ausländische Personen

Rheinland-Pfalz 99059002012001, 99059002012001 Typ 7

Inhalt

Leistungsschlüssel

99059002012001, 99059002012001

Leistungsbezeichnung

Ehefähigkeitszeugnis ausstellen für ausländische Personen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 7

Begriffe im Kontext

Ehe (Synonym), Ehefähigkeitszeugnis (Synonym), Ehevoraussetzungen (Synonym), Eheschließung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Heirat (059)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

für Ausländer

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.04.2021

Fachlich freigegeben durch

MdI

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie möchten die Ehe im Ausland schließen? Dann kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnis verlangt.

Volltext

Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, heimatlose Ausländer/innen, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht.
  • Durch öffentliche Urkunden sind nachzuweisen:
    • der Personenstand,
    • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt,
    • die Staatsangehörigkeit
    • sowie ggf. die letzte Eheschließung und deren Auflösung oder die Begründung  und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft.

Voraussetzungen

Das Ehefähigkeitszeugnis, dessen ein/e Ausländer/in mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zur Eheschließung im Ausland bedarf, wird auf Antrag Personen mit deutschem Personalstatut ausgestellt.

Dies sind:  

  • Staatenlose,
  • heimatlose Ausänder/innen,
  • Asylberechtigte und
  • anerkannte Flüchtlinge.

Kosten

  • Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

Verfahrensablauf

  • Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt beantragt.
  • Steht der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegen und sind die erforderlichen Angaben zu beiden Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.

Bearbeitungsdauer

  • Einzelfallabhängig

Frist

Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, heimatlose Ausländer/innen, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Diese Personen unterliegen dem deutschen Personalstatut. Die Voraussetzungen für eine Eheschließung richten sich nach deutschem Recht.
  • Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ansprechpunkt

Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden