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Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen

Rheinland-Pfalz 99004001005000 Typ 2, Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99004001005000

Leistungsbezeichnung

Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen

Leistungsbezeichnung II

Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2, Typ 3

Begriffe im Kontext

Krankenhausträger (Synonym), Leiter Krankenhausapotheke (Synonym), Krankenhausversorgende Apotheke (Synonym), Krankenhausversorgungsvertrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erlaubnis (5)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.10.2020

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke ist eine Betriebserlaubnis erforderlich.

Volltext

Eine Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Dokumente gemäß § 14 Apothekengesetz sind vorzulegen.

Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.

Voraussetzungen

Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen gemäß § 14 Apothekengesetz erfüllt sind, ist die Betriebserlaubnis gemäß Antrag zu erteilen.

Kosten

Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

Verfahrensablauf

  • Zunächst sollten Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um Ihr Vorhaben zu schildern und den Umfang der einzureichenden Dokumente zu besprechen.
  • Als nächstes stellen Sie einen vollständigen schriftlichen Antrag.
  • Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Ggf. fordert die zuständige Behörde weitere Dokumente an.
  • Wenn die Anforderungen des Apothekengesetzes erfüllt sind, wird Ihnen eine Betriebserlaubnis erteilt.
  • Der Apothekenbetrieb darf erst nach einer Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.

Bearbeitungsdauer

Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

Frist

Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

-Krankenhausapotheke darf nur mit Erlaubnis betrieben werden.

-Schriftlicher Antrag vom Träger des Krankenhauses zu stellen.

-Leiter muss schriftlich benannt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem MSAGD.

Formulare

nicht vorhanden