Eintragung einer Steuerberatungsgesellschaft im Berufsregister für Steuerberater beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Eine Steuerberatergesellschaft muss sich in das Berufsregister der Steuerberater eintragen lassen.
Das Berufsregister für Steuerberater wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Eintragungen in das Berufsregister werden von der zuständigen Steuerberaterkammer vorgenommen.
Grundsätzlich ist eine formlose Mitteilung ausreichend.
Steuerberatungsgesellschaften müssen jedoch der Mitteilung bei Sitzverlegungen eine Abschrift der entsprechenden Urkunde sowie die Registergerichtseintragung beifügen. Eine der beiden vorgenannten Urkunden ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Registergerichtseintragung kann auch als amtlicher Ausdruck des Gerichts vorgelegt werden.
Wenn Steuerberatungsgesellschaften im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen, werden sie in das Berufsregister für Steuerberater eingetragen.
Einzutragen sind:
- Firma oder Name und Rechtsform,
- Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",
- Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 StBerG,
- Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,
- sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen, sowie alle Änderungen zu den vorgenannten Eintragungen.
Hinweis: Meldepflichtig sind nicht nur Verlegungen in einen bestimmten Registerbezirk, sondern auch aus einem Registerbezirk. Dies ist der dortigen zuständigen Steuerberaterkammer zu melden.
Mitteilungen zu Eintragungen im Berufsregister haben unverzüglich zu erfolgen. Mit der rechtzeitigen Mitteilung wird sichergestellt, dass das bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist.
Besonderheit bei Steuerberatungsgesellschaften: Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, sofern der Sitz der Gesellschaft in Rheinland-Pfalz liegt, innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Mitteilungen zu Eintragungen im Berufsregister haben unverzüglich zu erfolgen. Mit der rechtzeitigen Mitteilung wird sichergestellt, dass das bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist.
Besonderheit bei Steuerberatungsgesellschaften: Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, sofern der Sitz der Gesellschaft in Rheinland-Pfalz liegt, innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz führt das Berufsregister, in welches die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten einzutragen sind, die in Rheinland-Pfalz niedergelassen sind.
Für Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz in Rheinland-Pfalz ist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zuständig.