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Inbetriebnahme einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Rheinland-Pfalz 99063073261000, 99063073261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063073261000, 99063073261000

Leistungsbezeichnung

Inbetriebnahme einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Inbetriebnahme einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Emissionsquelle (Synonym), genehmigungsbedürftig (Synonym), Industrieemissionsrichtlinie (Synonym), Gemeinsame Feuerungsanlage (Synonym), Anlagenregister (Synonym), Nicht genehmigungsbedürftig (Synonym), Aggregierte Feuerungsanlage (Synonym), BImSchG (Synonym), TA Luft (Synonym), Schadstoffemission (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), 44 BImSchV (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)

Teaser

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie planen, bestimmte mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb zu nehmen, dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.

Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.

Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

Erforderliche Unterlagen

Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige

Voraussetzungen

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den erforderlichen Angaben bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert die zuständige Behörde Ihre Anlage innerhalb von 1 Monat im Anlagenregister.
  • Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung durch die zuständige Behörde.

Bearbeitungsdauer

1 Monat(e)
Die Frist zur Registrierung beginnt erst, nachdem die Anzeige mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

Frist

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Mittelgroße Feuerungs, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
  • Geplante Inbetriebnahme der Anlage ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
  • Anzeige muss inhaltlich die in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgeführten Informationen enthalten
  • Zuständige Behörde trägt Informationen aus der Anzeige in ein öffentlich zugängliches Anlagenregister ein
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden