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Elternbeitrag übernehmen

Rheinland-Pfalz 99071007068000, 99071007068000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99071007068000, 99071007068000

Leistungsbezeichnung

Elternbeitrag übernehmen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Kita-Gebühren (Synonym), Elternbeiträge (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kindertagespflege (071)

Verrichtungskennung

Übernahme (068)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.12.2020

Fachlich freigegeben durch

BM

Teaser

Seit dem 01. Januar 2020 gilt in Rheinland-Pfalz: Beitragsfrei ab zwei! Somit sind alle Kinder zwischen zwei Jahren und Schuleintritt von Kita-/Krippen-Gebühren befreit.

Volltext

Träger von Tageseinrichtungen, die Teil des Bedarfsplans sind,  erheben Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Schulkindern und  Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für das Mittagessen und Verpflegung wird für alle Kinder ein gesonderter Beitrag erhoben.

Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem zuständigen Jugendamt, festgesetzt.

Ist die Zahlung eines Elternbeitrages individuell nicht zumutbar (z.B. weil das Einkommen der Eltern zu gering ist), so wird der Elternbeitrag auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder übernommen.

Erforderliche Unterlagen

Dies teilt Ihnen das zuständige Jugendamt auf Anfrage mit.

Voraussetzungen

Damit Elternbeiträge erlassen oder vom zuständigen Jugendamt übernommen werden können, müssen sie für die Eltern unzumutbar sein. Dies ist insbesondere immer dann der Fall sein, wenn:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erhalten – Grundsicherung für Arbeitssuchende,
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter - oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
  • wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • wenn die Eltern des Kindes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Unzumutbar kann ein Elternbeitrag aber auch dann sein, wenn das Einkommen als solches sehr niedrig ist, aber z.B. kein Antrag auf Zahlung eines Wohngeldes gestellt wurde.

Während der Corona-Krise gelten jedoch zusätzliche Erleichterungen!

Das zuständige Jugendamt kann Sie hierzu beraten.

Kosten

Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.

Verfahrensablauf

Den  Verfahrensablauf regelt das für Sie zuständige Jugendamt.

Bearbeitungsdauer

Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.

Frist

Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zuständiges Jugendamt des Kreises oder der Stadt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Ihr Ansprechpartner ist das zuständige  Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Wenden Sie sich hierfür an das zuständige Jugendamt.

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