Genehmigung der Wiederbepflanzung von Rebflächen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Rebe (Synonym), Wiederbepflanzung (Synonym), Rebfläche (Synonym), Wein (Synonym), Rodung (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
04.12.2020
Fachlich freigegeben durch
MWVLW
- VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 17. Dezember 2013
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
- Artikel 6 ff des Weingesetzes (WeinG)
- Artikel 1 ff der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDV RP)
Seit 1. Januar 2016 muss grundsätzlich ein Antrag auf Genehmigung einer Pflanzung gestellt werden und die Genehmigung muss vor der Pflanzung vorliegen. Anpflanzungen, die ohne Genehmigung vorgenommen wurden, sind unzulässig und daher zu roden. Darüber hinaus werden sie mit Geldstrafen sanktioniert.
- Registrierung im WeinInformationsPortal (WIP) der Landwirtschaftskammer
- Es wird eine Betriebsnummer der Landwirtschaftskammer benötigt.