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Steuerberater Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten beantragen

Rheinland-Pfalz 99135010007000, 99135010007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135010007000, 99135010007000

Leistungsbezeichnung

Steuerberater Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

StBK (Synonym), Freiberufler (Synonym), Ausnahme (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

23.10.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Prinzipiell ist Ihnen als Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten eine gewerbliche Tätigkeit untersagt. Von diesem Verbot kann die zuständige Steuerberaterkammer jedoch Ausnahmen zulassen, soweit keine Verletzung der Berufspflichten zu erwarten ist.

Volltext

Steuerberater haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist.

Steuerberatern ist daher eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag.

Welche weiteren Unterlagen benötigt werden, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

Voraussetzungen

Fallgruppen, die sich für Ausnahmeregelungen eignen, sind in der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer geregelt. Hiernach ist eine Ausnahmeregelung möglich, sofern es sich um die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten handelt oder mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeiten in Gesellschaften ausgeübt werden, die nicht Berufsausübungsgesellschaften sind. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden. Weitere Ausnahmen gelten für gewerbliche Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind, den vorübergehenden Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters sowie für die Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.

Zu beachten ist, dass diese Regelungen als Kann-Regelungen ausgestaltet sind und die Steuerberaterkammer somit zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet ist.

Generell nicht genehmigungsfähig ist die Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG in gewerblicher Form sowie Tätigkeiten, die nach der gefestigten Rechtsprechung zur Bundesrechtsanwaltsordnung mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind (insbesondere Vermittler- und Maklertätigkeiten).

Die Ausnahmegenehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden, um eine Ablehnung und damit ein Tätigkeitsverbot zu vermeiden. Auch eine Befristung der Ausnahmegenehmigung ist möglich.

Kosten

Gebühr: 300€
Die Gebühr ist bei Antragstellung

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten und beträgt 300 € (gültig ab 01.01.2021).

Verfahrensablauf

Einreichung eines formlosen Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit. Dabei sind Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens detailliert und ggf. unter Vorlage von Nachweisen zu schildern.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es empfiehlt sich vor Antragstellung telefonischen Kontakt zur Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz aufzunehmen.

Rechtsbehelf

Gegen einen abgelehnten Antrag sind Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.

Kurztext

Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist es grundsätzlich untersagt, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Die Steuerberaterkammer kann jedoch von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden