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Einsicht in das Güterrechtsregister

Rheinland-Pfalz 99054001109000, 99054001109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99054001109000, 99054001109000

Leistungsbezeichnung

Einsicht in das Güterrechtsregister

Leistungsbezeichnung II

Einsicht in das Güterrechtsregister

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gütergemeinschaft (Synonym), gesetzlicher Güterstand (Synonym), Zugewinngemeinschaft (Synonym), Ehevertrag (Synonym), Änderung, Einsicht Güterrechtsregister (Synonym), Abschrift der Eintragung (Synonym), Einsicht in das Güterrechtsregister (Synonym), Aufhebung (Synonym), Gütertrennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Güterrechtsregister (054)

Verrichtungskennung

Einsicht gewähren (109)

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.11.2020

Fachlich freigegeben durch

JM

Teaser

Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.

Volltext

Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss.

Soweit es nicht nur um die Eintragung selbst (etwa die Existenz eines entsprechenden Ehevertrages) geht, sondern auch um deren genauen Inhalt, bedarf es der Einsichtnahme in die Registerakten, für die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht

Voraussetzungen

  • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses – nur bei Einsichtnahme in die Registerakten

Kosten

  • Die Einsicht ist gebührenfrei.
  • Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von derzeit 10,00 Euro (einfache Abschrift) oder 20,00 Euro (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).

Verfahrensablauf

Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..

Bearbeitungsdauer

24 Stunde(n)
In der Regel
  • Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
  • Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist

Formulare

Keine