Einsicht in das Güterrechtsregister
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss.
Soweit es nicht nur um die Eintragung selbst (etwa die Existenz eines entsprechenden Ehevertrages) geht, sondern auch um deren genauen Inhalt, bedarf es der Einsichtnahme in die Registerakten, für die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
- Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses – nur bei Einsichtnahme in die Registerakten
- Die Einsicht ist gebührenfrei.
- Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von derzeit 10,00 Euro (einfache Abschrift) oder 20,00 Euro (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..
- Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
- Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.