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Hilfe für junge Volljährige beantragen

Rheinland-Pfalz 99060005080000, 99060005080000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99060005080000, 99060005080000

Leistungsbezeichnung

Hilfe für junge Volljährige beantragen

Leistungsbezeichnung II

Hilfe für junge Volljährige beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Jugendhilfekosten (Synonym), Jugendhilfe (Synonym), volljährig (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Hilfe zur Erziehung (060)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.09.2020

Fachlich freigegeben durch

MFFJIV

Teaser

Sie sind 18 bis 21 Jahre alt und sind in einer schwierigen Situation? Dann gibt es für junge Volljährige wie Sie verschiedene Hilfen. Das Jugendamt unterstützt Sie dabei.

Volltext

Die Hilfe für junge Volljährige beinhaltet unterschiedliche Leistungen. Es handelt sich sowohl um eine eigenständige Hilfe für 18 bis 21-Jährige sowie um eine Fortsetzungshilfe für über 21-Jährige und die Nachbetreuung.

Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Die Hilfe wird gewährt, wenn sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Eventuell einzureichende Unterlagen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalls.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt.

Bei der Hilfe für junge Volljährige in stationärer oder teilstationärer Form können diese herangezogen werden. Über die Heranziehung der Volljährigen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Jugendamt.

Formulare

nicht vorhanden