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Erziehungshilfe in Vollzeitpflege gewähren

Rheinland-Pfalz 99060007080000, 99060007080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99060007080000, 99060007080000

Leistungsbezeichnung

Erziehungshilfe in Vollzeitpflege gewähren

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Familienhilfe (Synonym), Erziehungsmangel (Synonym), Erziehungshilfe (Synonym), Hilfen für junge Volljährige einschließlich Inobhutnahmen (Synonym), Hilfen zur Erziehung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Hilfe zur Erziehung (060)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.09.2020

Fachlich freigegeben durch

MFFJIV

Teaser

Sie können Ihr eigenes Kind aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr selbst betreuen oder erziehen? Dann besteht die Möglichkeit Ihr Kind für eine bestimmte Zeit oder Dauer in eine Pflegefamilie zu geben.

Volltext

Pflegepersonen nehmen ein fremdes Kind, das aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) von seinen Eltern selbst erzogen werden kann, für eine bestimmte Zeit oder Dauer in ihre Familie auf und betreuen und erziehen es.

Dies geschieht im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Vermittlung durch das Jugendamt.

Pflegepersonen werden vom Jugendamt sorgfältig auf ihre Aufgabe vorbereitet und auf ihre Eignung hin überprüft. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Beratung durch das zuständige Jugendamt.

Pflegepersonen leisten durch ihr Engagement einen wertvollen Beitrag für die Jugendhilfe, in dem sie Kindern ein Zuhause, Erziehung und Betreuung geben. Sie unterstützen hierdurch auch deren Eltern, die für einen Zeitraum oder auf Dauer nicht für ihre Kinder sorgen können.

Jugendamt, Pflegeperson und sorgeberechtigte Eltern beraten im Laufe des Pflegeverhältnisses gemeinsam, was für die Entwicklung des Kindes das Beste ist (Hilfeplan).

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • ärztliches Attest oder Gesundheitszeugnis
  • Informationen über die Einkommenssituation

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die sorgeberechtigten Eltern stellen beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Das Jugendamt prüft daraufhin, ob Vollzeitpflege die geeignete Hilfe ist.

Die sorgeberechtigten Eltern können Wünsche bei der Auswahl der Pflegefamilie äußern, beispielsweise zu deren allgemeiner Lebenssituation oder religiöser Orientierung. Sie können auch selbst eine Pflegefamilie vorschlagen (z.B. Verwandte). Das Jugendamt muss jedoch deren Eignung als Pflegeperson feststellen.

Die Gestaltung des Pflegeverhältnisses vereinbaren Jugendamt, Personenberechtigte und Pflegeperson unter Beteiligung des Kindes (je nach Alter) oder Jugendlichen gemeinsam in einem Hilfeplan.

Während der Dauer des Pflegeverhältnisses werden sowohl die Eltern als auch die Pflegepersonen vom Jugendamt betreut und unterstützt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Pflegegeld:

Wenn das Jugendamt ein Kind an Pflegepersonen vermittelt, verpflichtet es sich zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Kindes durch Pflegegeld.

Das Pflegegeld ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus dem Betrag für den Lebensunterhalt des Kindes und den Kosten der Erziehung zusammen. Das Pflegegeld ist gedacht für Aufwendungen, die direkt für das Pflegekind zu leisten sind, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug, Beiträge für Sportvereine usw. Die Kosten der Erziehung sind ein Beitrag als Anerkennung für die besondere Erziehungsleistung der Pflegepersonen.

Das Pflegegeld wird durch das Jugendamt ausgezahlt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie sich für die Aufnahme eines fremden Kindes in Ihrer Familie interessieren, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Jugendamt.

Formulare

nicht vorhanden