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Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme anzeigen

Rheinland-Pfalz 99012096058000, 99012096058000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012096058000, 99012096058000

Leistungsbezeichnung

Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Zelt größer 75 m² (Synonym), Prüfbuch (Synonym), Gebrauchsabnahme (Synonym), Fliegender Bau (Synonym), Verlängerungsprüfung (Synonym), Ausführungsgenehmigung (Synonym), Prüfbericht (Synonym), Fahrgeschäft (Synonym), Schausteller (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie wollen Ihre Fliegenden Bauten in Gebrauch nehmen? Dann muss vorab die sogenannte Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

Volltext

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige der Gebrauchsabnahme, bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA), sind das Prüfbuch sowie die zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und – soweit erforderlich – ergänzende Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) beizufügen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzung zur Gebrauchsabnahme liegt vor, wenn der Fliegende Bau

  • ein Prüfbuch mit einer gültigen Ausführungsgenehmigung besitzt,
  • das Prüfbuch der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde frühzeitig zur Prüfung vorgelegt wurde,
  • rechtzeitig aufgestellt und dies angezeigt wurde.

Kosten

Für die Gebrauchsabnahme (§ 76 Abs. 7 LBauO) oder Nachabnahme (§ 76 Abs. 9 LBauO) fallen Gebühren nach lfd. Nr. 2.6.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 30,00 EUR bis 300,00 EUR an.

Link:

Verfahrensablauf

Anzeige, Gebrauchsabnahme

Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs sowie der zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und – soweit erforderlich – ergänzender Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist.

Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass vor Inbetriebnahme die Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann.

Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden.

Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen

a) die Gültigkeit des Prüfbuchs,

b) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauunterlagen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung,

c) der sichere Aufbau des Fliegenden Baus im Hinblick auf die Bodenverhältnisse vor Ort,

d) die ordnungsgemäße Führung und Kennzeichnung der Rettungswege, insbesondere in Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

Die Bauaufsichtsbehörde soll den Behörden oder Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit geben, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen (Brandschutzdienststelle, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft).

Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

Bearbeitungsdauer

Je nach Umfang der Prüfungsunterlagen (Prüfbuch) und der Größe des Fliegenden Baus.

Frist

Die Anzeige der Gebrauchsabnahme sollte spätestens 14 Tage vor Inbetriebnahme bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden.

Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden. Dies ist bei der Terminierung der Gebrauchsabnahme zu berücksichtigen.

In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausführungsgenehmigungen steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Anzeige der Gebrauchsabnahme ist an die für den Spiel- und Aufstellort örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (UBA) zu richten.

Zuständige Stelle

Die Anzeige der Gebrauchsabnahme ist an die für den Spiel- und Aufstellort örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (UBA) zu richten.

Formulare

Die Anzeige der Gebrauchsabnahme ist formlos an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu richten.