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Pflanzenschutzmittel Anwendung anzeigen

Rheinland-Pfalz 99093023000000, 99093023000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093023000000, 99093023000000

Leistungsbezeichnung

Pflanzenschutzmittel Anwendung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Beratungsleistung (Synonym), Einheitlicher Ansprechpartner (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Kulturpflanzen (Synonym), Anzeige bei Beratung und Anwendung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (093)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

08.05.2020

Fachlich freigegeben durch

MWVLW

Teaser

Sie wollen gewerblich Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Tätigkeitsaufnahme anzeigen.

Volltext

Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden wollen oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten wollen. Nicht anzeigepflichtig sind Sie hingegen, wenn es sich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln um gelegentliche Nachbarschaftshilfe handelt.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln), sowie
  • Kopie des Sachkundenachweises über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
  • Nachweis der aktuellen Fort-/Weiterbildung ist zusätzlich beizufügen, wenn der Sachkundenachweis älter als 3 Jahre ist.

Auskünfte, welche Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, erteilen die zuständigen Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz.

Voraussetzungen

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die

  • Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
  • eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder
  • Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.  

Kosten

Die Anzeige der Tätigkeit ist gebührenfrei.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Tätigkeiten sind vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weiterführende Informationen zum Thema Pflanzenschutzmittel finden Sie auf der.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.