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Rheinland-Pfalz 99012020031000, 99012020031000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012020031000, 99012020031000

Leistungsbezeichnung

Nutzungsaufnahme anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Ingebrauchnahme (Synonym), Bauüberwachung (Synonym), Fertigstellungsanzeige (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Abnahme (031)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Teaser

Ihre bauliche Anlage ist fertiggestellt und soll enstsprechend genutzt werden? Dann müssen Sie den Bau fertig melden und können frühstens nach einer Woche den Bau benutzen.

Volltext

Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist.

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen und bauliche Anlagen, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) durchgeführt wurde, ist der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Fertigstellungsanzeige).

Frühestens eine Woche nach dem in der Fertigstellungsanzeige genannten Zeitpunkt darf die bauliche Anlage benutzt werden.

Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag zulassen, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung keine Bedenken bestehen.

Bei der Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen muss sich die Bauherrin oder der Bauherr vor der Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen lassen.

Erforderliche Unterlagen

Ist eine Fertigstellungsanzeige erforderlich, so ist das von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgehändigte Formular zu benutzen.

Voraussetzungen

Das Bauvorhaben muss fertig gestellt sein, für das die Nutzung aufgenommen werden soll.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach Nr. 5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Verfahrensablauf

Die Fertigstellungsanzeige und gegebenenfalls der Antrag auf vorzeitige Ingebrauchnahme sind schriftlich bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Die Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten ist rechtzeitig bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu beantragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Fertigstellungsanzeige muss zumindest zwei Wochen vor der geplanten Fertigstellung bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen. Die Nutzung darf frühestens eine Woche nach dem genannten Fertigstellungstermin aufgenommen werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die verfrühte Nutzungsaufnahme kann als Ordnungswidrig mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 89 Abs. 4 Nr. 15 LBauO).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Zuständig für die Entgegennahme der Fertigstellungsanzeige und gegebenenfalls die Zulassung der vorzeitigen Ingebrauchnahme Erteilung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.

Zuständig für die Bescheinigung zu den Feuerstätten sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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