Architektenliste Eintragung Partnergesellschaft
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Hier erhalten Sie Informationen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Berufsangehörige dürfen, soweit sie selbständig tätig sind, ihre Berufsaufgaben nach § 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz auch in einer Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) ausüben.
- Partnerschaftsvertrag
- Anmeldung zum Partnerschaftsregister oder Auszug aus dem Partnerschaftsregister
Für die an einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Berufsangehörigen jeweils der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden gemäß § 9 Abs. 3 Architektengesetz.
Eine Partnerschaft mit Sitz oder Niederlassung in Rheinland- Pfalz, an der mindestens eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger beteiligt ist, ist in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen.
Im Partnerschaftsvertrag ist zu regeln, dass die Berufspflichten nach § 2 auch von der Partnerschaft beachtet werden.
Die an einer Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen sind jeweils verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Beteiligung an der Partnerschaft aufrechtzuerhalten; die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Architektenkammer.
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.
Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.