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Erbschaftsteuer Anzeigepflichten Dritter

Rheinland-Pfalz 99102144169001, 99102144169001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102144169001, 99102144169001

Leistungsbezeichnung

Erbschaftsteuer Anzeigepflichten Dritter

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erbschaft- und Schenkungsteuer (Synonym), Erbschaftsteuer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.03.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Dieser Eintrag vermittelt Ihnen Informationen darüber, welche Anzeigepflichten von Dritter Seite, also nicht zum Kreis der Erwerber gehörenden Personen/Unternehmen in Erbfällen bestehen.

Volltext

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Anzeigepflichten von Personen/Unternehmen in Erbfällen, auch wenn diese nicht zum Kreis der Erwerber gehören.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Neben dem Erwerber sind auch Dritte (nicht zum Kreis der Erwerber gehörende Personen/Unternehmen) verpflichtet, dem Finanzamt in Erbfällen bestimmte Angaben zu übermitteln.


Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen


Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Die vorgenannte Anzeigepflicht betrifft insbesondere Kreditinstitute.
Versicherungsunternehmen haben überdies, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
Von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Wert des verwahrten Vermögens bzw. der von der Versicherung auszuzahlende Betrag 5.000 EUR nicht übersteigt.

Anzeigepflicht derjenigen, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben


Diejenigen, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, haben dem Erbschaftsteuerfinanzamt bei Tod des Inhabers vor einer Umschreibung eine Anzeige zu erstatten.
Von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Wert der verwahrten Wertpapiere 5.000 EUR nicht übersteigt.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeigen sind in der Regel innerhalb eines Monats nachdem der Todesfall dem Verwalter/Verwahrer bekannt geworden ist zu erstatten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig.

Zuständige Stelle

Formulare

Die Anzeigen sind nach den in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung festgelegten Mustern zu erstatten.
Für die Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sind die Muster 1 und 2 zu beachten.