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Grundsteuer Einheits- bzw. Grundsteuerwert Feststellung

Rheinland-Pfalz 99102054002000, 99102054002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102054002000, 99102054002000

Leistungsbezeichnung

Grundsteuer Einheits- bzw. Grundsteuerwert Feststellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Land- und forstwirtschaftliches Grundstück (Synonym), Einheitswert Einheitsbewertung,Fabrikgrundstück (Synonym), Grundsteuerhebesatz (Synonym), Grundsteuerfestsetzung (Synonym), Gärtnereikataster (Synonym), Allgemein (Synonym), Grundsteuermessbetra (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Grundsteuer und Grunderwerbsteuer (1060400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Teaser

Dieser Eintrag vermittelt Ihnen nähere Informationen zur Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts.

Volltext

Der Einheitswert bis 31.12.2024 / Grundsteuerwert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 (mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2025) bildet zusammen mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Der Einheitswert bzw. Grundsteuerwert wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.

Für Zeiträume vor dem 01.01.2025 bildet der nach den Wertverhältnissen 01.01.1964 festgestellte Einheitswert die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.

Der erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 festzustellende Grundsteuerwert bildet ab dem 01.01.2025 die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.

Alle 7 Jahre erfolgt eine erneute Hauptfeststellung. Ändert sich zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten die Art, die Zurechnung oder der Wert der wirtschaftlichen Einheit, erfolgt eine Art-, Zurechnungs- bzw. Wertfortschreibung. Für eine Wertfortschreibung müssen hinsichtlich der Wertänderung jedoch bestimmte Mindestgrenzen überschritten werden.

Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird zumeist mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts verbunden. Das heißt, Sie erhalten im Regelfall nur ein Schriftstück, welches sowohl den Grundsteuermessbetrag als auch den Einheits-/Grundsteuerwert enthält. Ungeachtet dessen handelt es sich um zwei selbständige, jeweils getrennt anfechtbare Verwaltungsakte.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden