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Grundsteuermessbetrag ermitteln

Rheinland-Pfalz 99102056128000, 99102056128000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102056128000, 99102056128000

Leistungsbezeichnung

Grundsteuermessbetrag ermitteln

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Steuern (Synonym), Realsteuer (Synonym), Grundsteuer (Synonym), Grundsteuermesszahl,Bemessung (Synonym), Substanzsteuer (Synonym), Steuer (Synonym), Grundbesitz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Ermittlung (128)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Grundsteuer und Grunderwerbsteuer (1060400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Teaser

Dieser Eintrag vermittelt Ihnen nähere Informationen zur Ermittlung bzw. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

Volltext

Der Grundsteuermessbetrag bildet zusammen mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz die Basis für die Grundsteuerfestsetzung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Der Grundsteuermessbetrag wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, in dem auf den Einheitswert/Grundsteuerwert ein Promillesatz (Steuermesszahl) angewendet wird.

Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird zumeist mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts verbunden. Das heißt, Sie erhalten im Regelfall nur ein Schriftstück, welches sowohl den Grundsteuermessbetrag als auch den Einheits-/Grundsteuerwert enthält. Ungeachtet dessen handelt es sich um zwei selbständige, jeweils getrennt anfechtbare Verwaltungsakte. 

Wird zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten hinsichtlich des Einheitswerts/Grundsteuerwerts eine Wertfortschreibung, Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (mithin eine neue Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts) durchgeführt, erfolgt eine Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrags.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden