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Steuerabzug bei Bauleistungen Anrechnung

Rheinland-Pfalz 99102052118000, 99102052118000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102052118000, 99102052118000

Leistungsbezeichnung

Steuerabzug bei Bauleistungen Anrechnung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bauabzugsteuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Anrechnung (118)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.03.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Hier erfahren Sie, wie die Bauabzugsteuer mit Ihren Steuern verrechnet wird.

Volltext

Soweit der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet hat, wird er von dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt auf die von diesem zu entrichtenden Steuern angerechnet, und zwar nacheinander wie folgt:

1. auf die nach § 41 a Abs. 1 EStG vom Leistenden einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,

2. auf die vom Leistenden zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anrechnung kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist. Außerdem darf die Anrechnung auf Vorauszahlungen nicht zu einer Erstattung führen,

3. auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und

4. auf die vom Leistenden selbst nach dem Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.

Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

Dem inländischen Leistenden werden die nach der Anrechnung auf Lohnsteuer, Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen und nach der Jahresveranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Jahres, in dem die Bauleistung erbracht wurde, verbleibenden Abzugsbeträge erstattet, wenn eine Aufrechnung nach § 226 Abgabenordnung (AO) nicht in Betracht kommt.

Dem Leistenden mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes erstattet das nach § 20a AO zuständige Finanzamt auf Antrag den Abzugsbetrag. Voraussetzung ist, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Wird die Erstattung beantragt, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Gegenleistung im Inland nicht zu besteuern ist, hat der Leistende durch eine Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen, dass er dort ansässig ist.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag auf Erstattung kann bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Abs. 2 EStG)