Flächennutzungsplan Auskunft erhalten
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Bauplanung (2050400)
- Standortsuche (2050200)
- Standortsuche und Standortwahl (2010600)
Fachlich freigegeben am
04.03.2020
Fachlich freigegeben durch
FM
Eine Veröffentlichung des Flächennutzungsplans ist nicht vorgesehen. Stattdessen wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) jedermann das Recht eingeräumt, den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einzusehen und über deren Inhalt Auskunft zu verlangen.
Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.