Flächennutzungsplan aufstellen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Engagement und Beteiligung (1100100)
- Erschließung und Infrastruktur (2050300)
- Klima, Natur und Arten (1170100)
- Standortsuche (2050200)
- Standortsuche und Standortwahl (2010600)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit über die Aufstellung von Flächennutzungsplänen.
Die Bauleitplanung und damit die Aufstellung eines Flächennutzungsplans ist den Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in eigener Verantwortung übertragen.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB stellt klar, dass auf die Aufstellung eines Flächennutzungsplans kein Anspruch besteht.
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit auch von einem Flächennutzungsplan ist in den §§ 3 – 4b Baugesetzbuch geregelt.
Näheres zur Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich aus den §§ 3 und 4a BauGB und zur Behördenbeteiligung aus den
§§ 4 und 4a BauGB.
Der Flächennutzungsplan bedarf nach § 6 Abs. 1 der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.