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Prüfsachverständige für Brandschutz anerkennen

Rheinland-Pfalz 99012026016000, 99012026016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012026016000, 99012026016000

Leistungsbezeichnung

Prüfsachverständige für Brandschutz anerkennen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit (Synonym), Brandschutzkonzept (Synonym), Prüfung Brandschutz (Synonym), Prüfsachverständige Brandschutz (Synonym), Prüfung Brandschutznachweis (Synonym), Baugenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

27.02.2024

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Besonders fachkundige und befähigte Personen im Brandschutz können sich um die Anerkennung als Prüfsachverständige für Brandschutz bewerben, um im Baugenehmigungsverfahren anstelle der Bauaufsichtsbehörde Brandschutzkonzepte / Brandschutznachweise prüfen zu können.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gem. § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz beizufügen.

Insbesondere sind das folgende Unterlagen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung,
  3. Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
  4. eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
  5. Nachweise über das Vorliegen der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit, der Berufserfahrung, der erforderlichen Fachkenntnisse und der erforderlichen Haftpflichtversicherung, wobei das Vorliegen der Fachkenntnisse durch eine Bescheinigung eines von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsausschusses nachzuweisen ist, 
  6. eine Erklärung über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zwecke die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  7. eine Erklärung, das Versagensgründe (siehe nach § 2 Abs. 2) nicht vorliegen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind § 2 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz nachzulesen.

Kosten

Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.2 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 800,00 EUR an; zudem werden die Kosten für die Erstellung der Bescheinigung über die fachliche Eignung gesondert als Auslagen erhoben (geschätzter Kostenrahmen ca. 1 000,00 bis 2 500,00 EUR).

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.

Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen.

Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.

Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung

Anerkennung und Urkundenüberreichung.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Anerkennungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als Oberste Bauaufsichtsbehörde.

Formulare

nicht vorhanden