Prüfsachverständige für technische Anlagen Tätigkeitsaufnahme anzeigen
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige für technische Anlagen in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen in Rheinland-Pfalz ausführen möchten, müssen die Anforderungen des § 8 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen erfüllen, die geforderten Nachweise erbringen und haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz der Anerkennungsbehörde vorab anzuzeigen.
Der Anzeige sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gem. § 5 und § 8 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)beizufügen.
Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO) zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 8 Abs. 4 der Landesverordnung den Voraussetzungen des § 4 der Landesverordnung vergleichbare Anforderungen erfüllen.
Für die Überprüfung der Anzeige fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 50,00 EUR bis 500,00 EUR an.
Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen sind der Anzeige beizufügen. Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie der Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind.
Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen ausgeführt werden.
Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Für Personen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen sind der Anerkennungsbehörde die Nachweise zur Prüfung vorzulegen. Diese prüft die Unterlagen und bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit und die Anerkennungsvoraussetzungen.
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Bitte wenden Sie sich an das Ministerium der Finanzen als Oberste Bauaufsichtsbehörde.
Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen in Rheinland-Pfalz ist formlos an die Anerkennungsbehörde zu richten.