Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Sachverständige für den Erd- und Grundbau Tätigkeitsaufnahme anzeigen

Rheinland-Pfalz 99012051261000, 99012051261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012051261000, 99012051261000

Leistungsbezeichnung

Sachverständige für den Erd- und Grundbau Tätigkeitsaufnahme anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anerkennung (Synonym), Bundesingenieurkammer (Synonym), Beirat (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.03.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.

Volltext

Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 2 und § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) beizufügen.

Voraussetzungen

Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 6 Abs. 3 und Abs. 4 SEGBauVO den Voraussetzungen des § 2 SEGBauVO vergleichbare Anforderungen erfüllen.

Kosten

Für die Überprüfung der Anzeige fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 50,00 EUR bis 500,00 EUR an.

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.

Die erforderlichen Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) sind der Anzeige beizufügen.

Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 2 SEGBauVO erfüllt sind.

Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Sachverständiger ausgeführt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.

Für Personen nach § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) sind der Anerkennungsbehörde die Nachweise zur Prüfung vorzulegen. Diese prüft die Unterlagen und bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit und die Anerkennungsvoraussetzungen.

Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau ist an das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.

Formulare

Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen in Rheinland-Pfalz ist formlos an die Anerkennungsbehörde zu richten.