Prüfsachverständige für Brandschutz Tätigkeitsaufnahme anzeigen
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- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige für Brandschutz in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
Der Anzeige sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 3 und § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz beizufügen.
Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 12 Abs. 4 den Voraussetzungen des § 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen.
Für die Überprüfung der Anzeige fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 50,00 EUR bis 500,00 EUR an.
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie der Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.
Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ausgeführt werden.
Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Für Personen nach § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz sind der Anerkennungsbehörde die Nachweise zur Prüfung vorzulegen. Diese prüft die Unterlagen und bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit und die Anerkennungsvoraussetzungen.
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ist an das Ministerium der Finanzen als Oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz in Rheinland-Pfalz ist formlos an die Anerkennungsbehörde zu richten.